harms import.  Verpflichtungserklärung zur EU-Holzhandelsverordnung [gesetzlich nach VO (EU) Nr. 995/2010]

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Mit dem FLEGT (Forest Law Enforcement, Governance and Trade) Aktionsplan hat die EU einen breiten Maßnahmenkatalog beschlossen, um das immense globale Problem des illegalen Holzeinschlags wirkungsvoll zu bekämpfen. Seit dem 03.03.2013 verabschiedete die Europäische Union die EU-Holzhandelsverordnung (EU Timber Regulation, kurz: EUTR). Die Verordnung (VO (EU) Nr. 995/2010) regelt das erstmalige Inverkehrbringen (durch Holzernte oder Import) von Holz und Holzerzeugnissen auf dem EU Binnenmarkt und verbietet das Inverkehrbringen von illegal eingeschlagenem Holz. Firmen, die Holz und Holzerzeugnisse erstmalig in der EU in den Verkehr bringen (sogenannte „Marktteilnehmer“) sind verpflichtet nachzuweisen, dass es sich um Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag handelt. Dieser Nachweis ist durch die Erstellung und Anwendung sogenannter Sorgfaltspflichtregelungen (engl. Due Diligence Systems) zu erbringen. 

 

EU-Holzhandelsverordnung und Sorgfaltspflicht

 

Die Sorgfaltspflichtregelung beinhaltet unter anderem Informationen zur Art und Herkunft des Holzes, Fakten zum Lieferanten sowie Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte. Dem Marktteilnehmer steht es frei, eine solche "Sorgfaltspflichtregelung" selbst zu erstellen oder zu diesem Zweck eine zugelassene Überwachungsorganisation (Monitoring Organisations) zu beauftragen. Der Ausschluss von illegalem Holzeinschlag ist seit jeher eine der grundlegenden Säulen in der FSC-Waldbewirtschaftung. Instrumente wie die FSC- Produktkettenzertifizierung (COC) oder auch das FSC Controlled Wood System zielen genau darauf ab, Materialströme identifizierbar zu halten und nicht akzeptable Holzherkünfte aus der FSC-Produktkette auszuschließen.


Die drei Phasen der Sorgfaltspflichtregelung

I. Informationspflicht

Im ersten Schritt ist der Marktteilnehmer dazu verpflichtet, Informationen über die geplante Lieferung einzuholen und diese zu dokumentieren. Zu den notwendigen Informationen zählen unter anderem

  • Produktart

  • Baumart(en)

  • Land und ggf. Region/Konzession des Holzeinschlages

  • Menge (Volumen, Gewicht oder Stück)

  • Name und Anschrift des Lieferanten sowie des Händlers, an welchen das Holz / Holzerzeugnis weiterverkauft wird

  • Legalitätsnachweise

II. Risikobewertung

Anhand der gesammelten Informationen ist das Risiko, dass die Lieferung aus illegalem Holzeinschlag stammen könnte, zu bewerten. Hierbei spielen neben der Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit der Legalitätsnachweise, Faktoren wie die Baumart, das Herkunftsland sowie die Komplexität der Lieferkette eine Rolle. 

III. Risikominderung

Ergibt sich aus der Risikobewertung ein nicht vernachlässigbares Risiko, so müssen weitere Maßnahmen zur Minderung des Risikos ergriffen werden, wie beispielsweise die Verifizierung oder Zertifizierung durch Dritte. Ist trotz zusätzlicher Maßnahmen das Risiko, dass das Holz oder die daraus hergestellten Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag stammen könnten, nicht vernachlässigbar, so darf die Ware gemäß EUTR nicht in den Verkehr gebracht werden.


Nahezu alle Holzprodukte sowie Die meisten Holzmöbel fallen unter die Bestimmungen der EUTR. Als Großhandel unterstreichen wir die Teilnahme im Sinne eines zukunftsorientiertem, legalem und nachhaltigem Handel mit Holzprodukten und der gesetzlichen Umsetzung im Sinne der EU-Holzhandelsverordnung mit unserer Verpflichtungserklärung - hier als PDF zum Download ->  harms import - Verpflichtungserklärung zur EU Holzverordnung.pdf

 

EUTR und FLEGT Genehmigung

 

In Deutschland wird die EUTR durch das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) umgesetzt. Danach ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Überprüfung von Marktteilnehmern, Händlern und Überwachungsorganisationen zuständig.Die politische Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Die EUTR ist dabei nur eine von mehreren Maßnahmen, mit denen sich die Bundesregierung für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder weltweit einsetzt. Die EU-Kommission hat bislang mehrere Überwachungsorganisationen für die EU-Holzhandelsverordnung zugelassen. 


Holz und Holzerzeugnisse, für die bereits eine FLEGT Lizenz- oder CITES-Genehmigung vorliegt, gelten als legal geschlagen. Die FLEGT-Genehmigungssysteme in den Partnerländern werden erst noch installiert, das sind zur Zeit Vietnam, Ghana, Kamerun, Liberia, Republik Kongo (Brazzaville) und die Zentralafrikanische Republik. Indonesien führt als erstes Land seit 2016 Holzprodukte mit einer FLEGT Genehmigung aus. Sind die Kontrollsysteme in den Partnerländern entsprechend der FLEGT-Abkommen implementiert, so dürfen Holzlieferungen in die EU nur noch mit einer entsprechenden FLEGT-Genehmigung eingeführt werden. Anders als für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von so genannten FLEGT-Hölzern - vorbehaltlich der Installation der FLEGT-Genehmigungssysteme in den Partnerländern - sind für die zollrechtliche Abfertigung keine Dokumente nach der EU-Holzhandelsverordnung bei der Zollstelle vorzulegen.

 

  • Weiterführende Informationen zum Aktionsplan zur "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" (FLEGT - Forest Law Enforcement, Governance and Trade) der Europäische Union (EU) bietet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

  • Nähere Informationen zu den teilnehmenden Ländern, der Durchsetzung der Maßnahmen und dem Indonesian-Legal-Wood Siegel erhalten Sie beim European Forest Institute (EFI - in englischer Sprache)

  • Unter flectlicense.org erhalten Sie zudem Einblick in die Abläufe der Zertifizierung für den Handel (in englischer Sprache) 

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